Jede Website in Österreich braucht eine Offenlegung nach § 25 MedienG. Bei einer kleinen Website, also einer reinen Unternehmenspräsentation, reichen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz. Gehen deine Inhalte darüber hinaus und können die Meinungsbildung beeinflussen, brauchst du die große Offenlegung mit Organen, Beteiligungsverhältnissen und Blattlinie. Ein Impressum nach § 24 MedienG ist für Websites nicht vorgesehen, wohl aber für Newsletter. Diese Seite ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung.
Offenlegung nach Mediengesetz: Was Österreichs Recht verlangt (Stand Oktober 2026)
Was das Gesetz verlangt
- § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG
- Ein periodisches elektronisches Medium ist u. a. eine abrufbare Website (lit. b) oder ein wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitetes wiederkehrendes elektronisches Medium, etwa ein Newsletter (lit. c).
- § 25 Abs. 1 MedienG
- Bei Websites sind die Offenlegungsangaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist anzugeben, unter welcher Web-Adresse die Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder sie sind dem Medium anzufügen.
- § 25 Abs. 2 MedienG
- Anzugeben sind Name oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz des Medieninhabers, vertretungsbefugte Organe sowie Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse, stille Beteiligungen und Treuhandverhältnisse; bei Vereinen Vorstand und Vereinszweck.
- § 25 Abs. 4 MedienG
- Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums (Blattlinie).
- § 25 Abs. 5 MedienG
- Für eine Website oder ein wiederkehrendes elektronisches Medium ohne über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden meinungsbildenden Informationsgehalt sind nur Name oder Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand sowie Wohnort oder Sitz anzugeben; Abs. 3 und 4 gelten nicht.
- § 24 Abs. 3 und 4 MedienG
- In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium (z. B. Newsletter) sind Name oder Firma sowie Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben. Die Pflicht trifft den Medieninhaber; ist er Diensteanbieter nach § 3 Z 2 ECG, können die Impressumsangaben gemeinsam mit den Angaben nach § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
- § 27 MedienG
- Wer die ihm obliegende Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums bzw. der Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung; Strafe bis zu 20.000 Euro.
Checkliste
| Angabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Name oder Firma des Medieninhabers (Kleine und große Website.) | § 25 Abs. 2 und 5 MedienG |
| Unternehmensgegenstand (Kleine und große Website ("gegebenenfalls").) | § 25 Abs. 2 und 5 MedienG |
| Wohnort oder Sitz des Medieninhabers (Kleine und große Website.) | § 25 Abs. 2 und 5 MedienG |
| Vertretungsbefugte Organe (z. B. Geschäftsführer) und ggf. Aufsichtsrat (Nur große Website.) | § 25 Abs. 2 MedienG |
| Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse (direkt und indirekt) (Nur große Website.) | § 25 Abs. 2 MedienG |
| Stille Beteiligungen und Treuhandverhältnisse (Nur große Website.) | § 25 Abs. 2 MedienG |
| Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck (Nur große Website.) | § 25 Abs. 2 MedienG |
| Beteiligungen an anderen Medienunternehmen/Mediendiensten (Nur große Website; laut WKO macht ein Webshop oder Firmen-Newsletter ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen.) | § 25 Abs. 3 MedienG (Inhalt laut WKO-Broschüre; Wortlaut Abs. 3 nicht separat geprüft) |
| Blattlinie (grundlegende Richtung) (Nur große Website.) | § 25 Abs. 4 MedienG |
| Ständig leicht und unmittelbar auffindbar (Kann laut § 24 Abs. 4 MedienG bzw. WKO gemeinsam mit dem ECG-Impressum erfolgen.) | § 25 Abs. 1 MedienG |
| Newsletter: Name/Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber (Nur wiederkehrende elektronische Medien (mind. 4x jährlich).) | § 24 Abs. 3 MedienG |
| Newsletter: Web-Adresse der Offenlegung oder Offenlegung angefügt (Nur wiederkehrende elektronische Medien.) | § 25 Abs. 1 MedienG |
Wer ist ausgenommen
- Ein Impressum nach § 24 MedienG ist für Websites nicht vorgesehen; es gilt für Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien wie Newsletter (USP, Stand 1. Jänner 2026). Für Websites gilt die Offenlegung nach § 25 MedienG.
- Kleine Website: § 25 Abs. 3 und 4 MedienG (Beteiligungen an Medienunternehmen, Blattlinie) finden keine Anwendung (§ 25 Abs. 5 MedienG).
- Laut WKO bleibt ein Webshop mit Produktbewertungen oder ein Gästebuch für Feedback zu Produkten eine kleine Website; ein Grenzfall ist etwa eine Hotel-Website mit eigenen Beiträgen zu regionalen Sehenswürdigkeiten.
- Die Offenlegungspflicht gilt laut WKO für sämtliche Websites, private wie kommerzielle; sie ist also nicht auf Unternehmen beschränkt.
Typische Fehler
- Dein Impressum enthält alle ECG-Angaben, aber der Unternehmensgegenstand für die Offenlegung fehlt.
- Du betreibst einen Blog mit Fachmeinungen, hast aber nur die kleine Offenlegung ohne Blattlinie und Beteiligungen.
- Bei einer großen Website fehlen die indirekten Gesellschafter, z. B. die Gesellschafter deiner Holding.
- Dein Newsletter enthält weder Medieninhaber und Herausgeber mit Anschrift noch einen Link zur Offenlegung.
- Die Offenlegung ist nur in einem PDF versteckt und nicht ständig leicht auffindbar.
- Deine Holding oder ein Treuhänder ist an der Gesellschaft beteiligt, steht aber bei einer großen Website nicht in der Offenlegung.
- Du verwechselst die Offenlegung nach § 25 MedienG mit einem Impressum nach § 24 MedienG.
Häufige Fragen
Ist meine Firmenwebsite eine kleine oder eine große Website?
Das hängt vom Inhalt ab, nicht von der Größe. Laut WKO ist eine Website klein, wenn sie sich auf die Präsentation deines Unternehmens, deiner Leistungen oder Produkte beschränkt. Auch ein einfacher Webshop mit Produktbewertungen bleibt klein. Groß wird sie, wenn du meinungsbildende Inhalte veröffentlichst. Das WKO-Beispiel: eine Tischlerei, die allgemeine Kritik an bestimmten Holzsorten übt.
Was ist eine Blattlinie und brauche ich eine?
Die Blattlinie ist nach § 25 Abs. 4 MedienG eine Erklärung über die grundlegende Richtung deines Mediums. Du brauchst sie nur bei einer großen Website, denn § 25 Abs. 5 MedienG nimmt kleine Websites davon aus. Die WKO nennt als Beispiel: "Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben".
Darf ich die Offenlegung ins normale Impressum schreiben?
Ja. Laut WKO können die Angaben nach Mediengesetz gemeinsam mit den Angaben nach ECG, UGB oder GewO gemacht werden. Wichtig ist, dass sie nach § 25 Abs. 1 MedienG ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind. Viele Unternehmen nutzen deshalb eine gemeinsame Seite "Impressum", die alle Pflichtangaben enthält.
Was gilt für meinen E-Mail-Newsletter?
Ein Newsletter, den du mindestens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verschickst, ist ein wiederkehrendes elektronisches Medium. Dafür verlangt § 24 Abs. 3 MedienG ein Impressum mit Name oder Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber. Für die Offenlegung kannst du nach § 25 Abs. 1 MedienG die Web-Adresse angeben, unter der sie abrufbar ist.
Was droht, wenn die Offenlegung fehlt?
Wer die Pflicht zur Veröffentlichung von Impressum oder Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, begeht nach § 27 MedienG eine Verwaltungsübertretung. Die Strafe beträgt bis zu 20.000 Euro. Zuständig ist laut § 27 MedienG die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Landespolizeidirektion. Das USP nennt denselben Strafrahmen.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und die Auskunft deiner Kammer bzw. deiner Rechtsberatung.
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- RIS – § 1 MedienG (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- RIS – § 25 MedienG (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- RIS – § 24 MedienG (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- RIS – § 27 MedienG (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- WKO – Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites (Stand 15.10.2024) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- USP – Impressumspflicht gemäß § 24 Mediengesetz (Stand 1. Jänner 2026) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- USP – Offenlegungspflicht gemäß § 25 Mediengesetz (Stand 1. Jänner 2026) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- WKO – Broschüre (PDF, Stand August 2025), GmbH: kleine vs. große Website (abgerufen am 3. Oktober 2026)
Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026.