Website für Ordinationen · Stand Oktober 2026

Website für Ordinationen: Was drauf muss und was erlaubt ist

Entwurf. Diese Seite ist noch nicht redaktionell geprüft.

Diese Seite ist für dich, wenn du eine Ordination in Österreich führst, als Kassenarzt, Wahlärztin oder in einer Gruppenpraxis. Deine Patientinnen und Patienten suchen online meist drei Dinge: Hast du heute offen? Nimmst du meine Kasse? Wie komme ich zu einem Termin? Das sollte auf deiner Website sofort zu finden sein. Dazu kommen Regeln, die für andere Branchen nicht gelten. Nach dem Merkblatt der Ärztekammer für Wien gehören ins Impressum die Ärztekammer deines Bundeslandes, deine Berufsbezeichnung und ein Verweis auf das Ärztegesetz. Bei den Texten setzt die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 Grenzen: sachlich informieren ist erlaubt, marktschreierische Selbstanpreisung nicht. Und wer online Termine vergibt, verarbeitet unter Umständen Gesundheitsdaten. Hier siehst du, welche Seiten eine Ordination braucht, was ins Impressum gehört, wie du Leistungen beschreibst, ohne gegen das Berufsrecht zu verstoßen, und was das Barrierefreiheitsgesetz für deine Online-Terminbuchung bedeutet.

Heller, aufgeräumter Behandlungsraum einer Arztpraxis mit Untersuchungsliege, Waschbecken und Schränken
Foto: Unbekannt / rawpixel, CC0 1.0

Diese Seiten braucht eine Ordination-Website

Startseite

  • Name mit Berufsbezeichnung nach dem Ärztegesetz (z. B. Ärztin für Allgemeinmedizin, Facharzt für …)
  • Kassenvertrag oder Wahlarzt auf einen Blick
  • Heutige Ordinationszeiten und Telefonnummer, am Handy klickbar
  • Hinweis, was bei Notfällen außerhalb der Ordinationszeiten zu tun ist

Ordinationszeiten & Urlaub

  • Wochenplan mit Zeiten, getrennt nach Terminordination und offener Sprechstunde, falls es beides gibt
  • Urlaubs- und Schließzeiten mit Vertretung
  • Telefonische Erreichbarkeit, falls sie von den Ordinationszeiten abweicht

Kassen & Kosten

  • Welche Kassen (z. B. ÖGK, BVAEB, SVS) oder Hinweis auf Wahlarzt-Ordination
  • Bei Wahlarzt: kurz erklärt, wie die Kostenerstattung läuft und ob du die Rechnung selbst an die Kasse übermittelst
  • Privatleistungen klar als solche gekennzeichnet; Preise, wenn angegeben, eindeutig brutto oder netto

Terminvereinbarung

  • Wege zum Termin: Telefon, E-Mail, Online-Buchung
  • Bei Online-Buchung: keine Pflichtfelder zu Beschwerden, nur was du wirklich brauchst
  • Datenschutzhinweis zum Formular bzw. zum Buchungstool
  • Was Patientinnen und Patienten mitbringen sollen (e-card, Befunde, Überweisung)

Leistungen

  • Tätigkeitsgebiete, die du aufgrund deiner Aus- und Fortbildung beherrschst, sachlich beschrieben
  • Keine Heilversprechen, keine Superlative, keine Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte
  • Vorsorge- und Impfangebote, auf Wunsch mit Erinnerungshinweis für eigene Patientinnen und Patienten

Team

  • Ärztinnen und Ärzte mit Berufsbezeichnung und Werdegang
  • Ordinationsassistenz und weitere Gesundheitsberufe, mit denen du zusammenarbeitest
  • Fotos nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen

Anfahrt & Zugang

  • Adresse, Stockwerk, Öffis und Parkmöglichkeiten
  • Ehrliche Angaben zum Zugang: Lift, Stufen, Rampe, Behinderten-WC
  • Karte ohne Einwilligung nur als Bild oder Link, nicht als eingebettete Google-Karte

Impressum & Datenschutz

  • Angaben nach § 5 ECG inkl. Ärztekammer, Berufsbezeichnung und Verweis auf das Ärztegesetz 1998
  • Offenlegung nach Mediengesetz
  • Datenschutzerklärung, die Terminbuchung und eingebundene Dienste beschreibt

So sieht eine Ordination-Website in echt aus

Beispiel-Website (Demo)

Klick dich durch Ordination Dr. Lehner, eine Demo-Website für einen erfundenen Betrieb mit allem, was oben steht.

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  • Gesundheits-Blog
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Pflichtangaben für Ordinationen

Zuständig ist nicht die Wirtschaftskammer, sondern die Ärztekammer im jeweiligen Bundesland, in dem du deinen Beruf ausübst (§ 68 Ärztegesetz 1998). Die neun Landesärztekammern sind unter dem Dach der Österreichischen Ärztekammer zusammengefasst. Zusätzlich zu den allgemeinen Impressum-Angaben gehören auf deine Website:

  • Name der Ärztin oder des Arztes; bei Gruppenpraxis die Firma
  • Bei Gruppenpraxis: Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
  • Kammerzugehörigkeit: Ärztekammer für [Bundesland]
  • Berufsbezeichnung nach dem Ärztegesetz (z. B. Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für …) und der Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Verweis auf berufsrechtliche Vorschriften: Ärztegesetz 1998, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
  • UID-Nummer, sofern vorhanden
  • Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: Name, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz

Was sonst noch ins Impressum muss, hängt von deiner Rechtsform ab: Impressum für Einzelunternehmen (EPU) und e.U., Impressum für die GmbH, Impressum für OG und KG, Offenlegung nach § 25 MedienG und Impressum nach § 24 MedienG.

Online-Terminbuchung: Gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Ob das Barrierefreiheitsgesetz für die Online-Terminbuchung einer Ordination gilt, ist nicht eindeutig geklärt. Das BaFG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG); laut WKO fallen Websites mit Buchungsmöglichkeit darunter. Gesundheitsdienstleistungen nennt das Gesetz nicht eigens. Ob eine Terminbuchung beim Kassenarzt ein Verbrauchervertrag ist, beantwortet weder das Gesetz noch die WKO. Klar ist: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Das trifft auf viele Einzelordinationen zu. Größere Gruppenpraxen lassen das am besten rechtlich prüfen.

Mehr zum Barrierefreiheitsgesetz für kleine Betriebe

Typische Fehler auf Ordination-Websites

  • Im Impressum fehlt die Ärztekammer deines Bundeslandes oder der Verweis auf das Ärztegesetz 1998 samt Link zum RIS.
  • Statt der Berufsbezeichnung nach dem Ärztegesetz steht nur der akademische Grad oder eine Eigenbezeichnung wie „Spezialist für …“.
  • Die Ordinationszeiten auf der Website sind veraltet, Urlaube und Vertretungen fehlen.
  • Niemand erkennt auf den ersten Blick, ob du Kassen- oder Wahlarzt bist. Patientinnen und Patienten erfahren es erst an der Anmeldung.
  • Das Online-Formular fragt Beschwerden als Pflichtfeld ab. Das sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, die du nur erheben solltest, wenn du sie brauchst.
  • Leistungstexte versprechen Heilerfolge oder werben „marktschreierisch“. Die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 untersagt das.
  • Fotos oder Bewertungen mit Namen von Patientinnen und Patienten stehen online, ohne dass deren Zustimmung vorliegt.

So macht's Weblux

Weblux arbeitet ausschließlich für Unternehmen, auch für Ordinationen. Wir bauen Ordinationszeiten, Kassen- oder Wahlarztinfo und Anfahrt so auf, dass sie leicht zu finden sind, und binden Karten und Schriften ohne Dienste von Dritten ein. Texte zu Leistungen formulieren wir sachlich; ob sie zum Berufsrecht passen, entscheidest du bzw. deine Ärztekammer.

Preise netto, zzgl. USt. Ich arbeite ausschließlich für Unternehmen.

Häufige Fragen

Was muss ins Impressum meiner Ordinations-Website?

Nach § 5 ECG brauchst du Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (eine Telefonnummer ist empfehlenswert). Bei einer Gruppenpraxis kommen Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht dazu. Laut Merkblatt der Ärztekammer für Wien gehören außerdem hinein: die Ärztekammer deines Bundeslandes, deine Berufsbezeichnung samt Staat der Verleihung, ein Verweis auf das Ärztegesetz 1998 mit Link zum RIS und, falls vorhanden, die UID-Nummer. Dazu kommt die Offenlegung nach dem Mediengesetz.

Darf ich als Ärztin oder Arzt auf meiner Website Werbung machen?

Ja, in Grenzen. Die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 der Österreichischen Ärztekammer erlaubt ausdrücklich eine eigene Homepage und Informationen über deine Tätigkeitsgebiete, die du aufgrund deiner Aus- und Fortbildung beherrschst. Verboten sind unsachliche oder unwahre Informationen, herabsetzende Aussagen über Kolleginnen und Kollegen, eine wahrheitswidrige Exklusivität und aufdringliche oder marktschreierische Selbstanpreisung. Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte ist ebenfalls unzulässig.

Darf ich Fotos oder Bewertungen von Patientinnen und Patienten zeigen?

Nur mit deren Zustimmung. Die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 erlaubt Veröffentlichungen mit Namen oder Bildern von Patientinnen und Patienten nur, wenn diese dir gegenüber zugestimmt haben. Hol dir die Zustimmung deshalb schriftlich und bewahre sie auf. Beachte außerdem den Datenschutz: Schon die Information, dass jemand bei dir in Behandlung ist, ist ein Gesundheitsdatum.

Was sollte ich zum Thema Wahlarzt auf die Website schreiben?

Schreib klar, dass du keinen Kassenvertrag hast und die Rechnung zuerst bezahlt wird. Laut ÖGK ersetzt die Kasse 80 Prozent jenes Betrags, den sie bei einem Vertragsarzt gezahlt hätte, höchstens aber die tatsächlichen Kosten. Weil Wahlarzthonorare meist höher sind, bekommen Patientinnen und Patienten oft weniger als 80 Prozent der Rechnung zurück.

Muss meine Online-Terminbuchung barrierefrei sein?

Das ist nicht eindeutig geklärt. Das Barrierefreiheitsgesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, laut WKO auch für Websites mit Buchungsmöglichkeit. Gesundheitsdienstleistungen nennt es nicht eigens. Ausgenommen bist du als Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das trifft auf viele Einzelordinationen zu. Eine gut lesbare, einfach bedienbare Buchung lohnt sich trotzdem.

Darf das Terminformular nach Beschwerden fragen?

Es darf, aber überleg dir, ob du es brauchst. Angaben zu Beschwerden sind Gesundheitsdaten und gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Für die Gesundheitsversorgung ist die Verarbeitung erlaubt, wenn sie durch Fachpersonal mit Berufsgeheimnis erfolgt. Mach das Feld trotzdem freiwillig, frag nur ab, was du für die Terminplanung brauchst, und beschreib das Buchungstool in deiner Datenschutzerklärung.

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