Berufsrecht · Stand Oktober 2026

Website für Physiotherapeut:innen: Was das MTD-Gesetz erlaubt

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Du arbeitest freiberuflich als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und baust eine Website für deine Praxis? Dann gilt für dich seit 1. September 2024 das MTD-Gesetz 2024. Das alte MTD-Gesetz von 1992 ist außer Kraft. Die kurze Antwort: Werbung ist erlaubt, aber nicht jede. § 39 Abs. 1 MTDG verbietet Werbung, die dem beruflichen Ansehen abträglich ist, und ausdrücklich jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung. Was „unsachlich“ genau heißt, lässt das Gesetz offen. Auf dieser Seite erfährst du, welche Aussagen sicher sind und welche heikel, wie du die geschützte Berufsbezeichnung richtig führst, warum der Eintrag im Gesundheitsberuferegister zählt, wie du Preise und Kostenerstattung darstellst und was dein Impressum nach § 5 ECG braucht. Jede Aussage verweist auf den Paragraphen im RIS. Eine eigene Berufskammer wie die Ärztekammer sieht das MTD-Gesetz 2024 nicht vor. Bei Grenzfällen wendest du dich an den Berufsverband Physio Austria oder an eine Rechtsberatung.

Gelbes Praxisschild mit der Aufschrift Physiotherapie Praxis über einem Schaufenster mit Leistungsübersicht
Foto: Merker Berlin / Wikimedia Commons, Public domain

Für Physiotherapeut:innen gilt seit 1. September 2024 das MTD-Gesetz 2024 (MTDG). Das alte MTD-Gesetz von 1992 ist mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 3 MTDG). Für deine Website zählen vor allem § 39 Abs. 1 MTDG (keine abträgliche, vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Werbung) und § 3 MTDG (geschützte Berufsbezeichnung). Was „unsachlich“ genau heißt, definiert das Gesetz nicht. Eine eigene Berufskammer wie die Ärztekammer sieht das MTD-Gesetz 2024 nicht vor; Ansprechpartner für Fragen ist der Berufsverband Physio Austria.

Erlaubt und nicht erlaubt

Das darf auf die Website

  • Eine Website betreiben und sachlich über deine Leistungen informieren; das MTDG verbietet nur bestimmte Arten von Werbung, nicht Werbung an sich (§ 39 Abs. 1 MTDG).
  • Die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führen, wenn du berufsberechtigt bist; in Ausübung des Berufs musst du sie sogar führen (§ 3 Abs. 1 MTDG).
  • Eine Zusatzbezeichnung führen, die auf eine absolvierte Sonderausbildung nach dem alten MTD-Gesetz oder eine Spezialisierung nach § 43 MTDG hinweist (§ 3 Abs. 4 MTDG).
  • Über Kosten, Behandlungsablauf und Versicherungsschutz informieren; das musst du gegenüber Patient:innen ohnehin tun (§ 39 Abs. 3 MTDG).
  • Angebote zu Gesundheitsförderung und Prävention ohne ärztliche Anordnung bewerben, weil du dort ohne Anordnung tätig werden darfst (§ 20 Abs. 2 MTDG).
  • Bis zu zwei Berufssitze angeben, wenn du an zwei Standorten freiberuflich arbeitest (§ 30 Abs. 2 MTDG).

Das ist nicht erlaubt

  • Werbung, die dem beruflichen Ansehen abträglich ist (§ 39 Abs. 1 MTDG).
  • Vergleichende Werbung, etwa „besser als die Praxis ums Eck“ (§ 39 Abs. 1 MTDG).
  • Diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung (§ 39 Abs. 1 MTDG).
  • Vergütungen für die Zuweisung von Patient:innen versprechen, geben oder nehmen, etwa Provisionen an Ärzt:innen oder Fitnessstudios (§ 39 Abs. 2 MTDG).
  • Die Berufsbezeichnung ohne Berechtigung führen, eine verwechselbare Bezeichnung verwenden oder eine nicht gesetzlich zugelassene Berufsbezeichnung führen (§ 3 Abs. 5 MTDG).
  • Krankenbehandlung so bewerben, als bräuchte es nie eine ärztliche Anordnung; außerhalb von Gesundheitsförderung und Prävention arbeitest du nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung (§ 20 Abs. 1 MTDG).
  • Freiberuflich ohne Berufssitz arbeiten, auch nicht „nur online“ oder nur mobil (§ 30 Abs. 3 MTDG).

Welches Gesetz gilt: MTD-Gesetz 2024

Das MTD-Gesetz 2024 (BGBl. I Nr. 100/2024) ist am 1. September 2024 in Kraft getreten (§ 60 Abs. 1 MTDG). Das MTD-Gesetz von 1992 ist mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 3). Wenn deine Website, dein Impressum oder deine Unterlagen noch auf das „MTD-Gesetz 1992“ verweisen, tausch den Verweis aus.

Bestehende Berufsberechtigungen nach dem alten Gesetz bleiben aufrecht (§ 59 Abs. 1 MTDG). Du musst also nichts neu beantragen, nur die Verweise aktualisieren.

Werbung: was § 39 MTDG verbietet

§ 39 Abs. 1 MTDG lautet: Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

Das Gesetz definiert nicht, was „unsachlich“ oder „dem beruflichen Ansehen abträglich“ ist. Sicher bist du mit überprüfbaren Fakten: welche Behandlungen du anbietest, welche Zusatzausbildungen du hast, wo und wann du erreichbar bist, was eine Einheit kostet. Heikel sind Heilversprechen, Superlative und Vergleiche mit Kolleg:innen. Im Zweifel fragst du bei Physio Austria nach.

Verstöße gegen § 39 sind Verwaltungsübertretungen. § 57 Abs. 1 Z 4 MTDG sieht dafür eine Geldstrafe vor.

Berufsbezeichnung und Gesundheitsberuferegister

Die Bezeichnungen „Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“ sind geschützt (§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 3 Abs. 5 MTDG). Wer sie ohne Berechtigung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 57 Abs. 1 Z 3 MTDG).

Berufsberechtigt bist du unter anderem nur, wenn du im Gesundheitsberuferegister eingetragen bist (§ 27 Abs. 1 Z 5 MTDG). Laut Unternehmensserviceportal musst du dich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren. Freiberuflich Tätige registriert die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), angestellte Berufsangehörige die Arbeiterkammer. Nach der Registrierung bekommst du einen Berufsausweis, der fünf Jahre gilt.

Das Register ist öffentlich. Laut Arbeiterkammer können Patient:innen online Ausbildungen, Arbeitsschwerpunkte und Zusatzqualifikationen einsehen. Ein Link zu deinem Eintrag auf der Website schafft Vertrauen und lässt sich leicht prüfen.

Preise und Kosten offen darstellen

§ 39 Abs. 3 MTDG verpflichtet dich, Patient:innen über den geplanten Behandlungsablauf, die Kosten und deinen beruflichen Versicherungsschutz zu informieren. Dazu gehört auch, welche Kosten die Sozialversicherung voraussichtlich übernimmt und welche die Patient:innen selbst tragen. Die verrechneten Kosten müssen nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet sein.

Diese Pflicht gilt gegenüber den Patient:innen, die du behandelst. Eine Preisliste auf der Website ersetzt sie nicht, erleichtert sie aber. Schreib dazu, ob die Preise brutto oder netto sind; das verlangt § 5 Abs. 2 ECG, sobald du online Preise nennst.

Impressum nach § 5 ECG für Physiotherapie-Praxen

Als Physiotherapeut:in unterliegst du berufsrechtlichen Vorschriften. § 5 Abs. 1 Z 6 ECG verlangt deshalb zusätzliche Angaben. Eine eigene Berufskammer wie die Ärztekammer sieht das MTD-Gesetz 2024 nicht vor. Ob du eine freiwillige Mitgliedschaft, etwa bei Physio Austria, als „Berufsverband“ angeben musst, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt.

  • Name und geografische Anschrift des Berufssitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ECG)
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse (Z 3)
  • Deine Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ und den Staat, in dem sie verliehen wurde (Z 6)
  • Einen Berufsverband, dem du angehörst, falls zutreffend (Z 6)
  • Einen Hinweis auf das MTD-Gesetz 2024 mit Link auf ris.bka.gv.at (Z 6)
  • Die UID-Nummer, falls vorhanden (Z 7)

Rechtsgrundlagen

Typische Fehler

  • Verweis auf das „MTD-Gesetz 1992“ im Impressum, obwohl seit 1. September 2024 das MTD-Gesetz 2024 gilt.
  • Bezeichnungen wie „Physiotherapie-Coach“ oder „Physio-Trainer“ für Personen im Team, die nicht berufsberechtigt sind.
  • Vergleiche mit anderen Praxen, etwa „schneller schmerzfrei als anderswo“.
  • Heilversprechen wie „Rückenschmerzen in drei Einheiten weg“.
  • Krankenbehandlung ohne Hinweis auf die ärztliche Anordnung beworben.
  • Preise ohne Angabe, ob brutto oder netto, und ohne Hinweis auf mögliche Kostenerstattung durch die Kasse.
  • Rabatt für Patient:innen, die von einem bestimmten Arzt oder Studio geschickt werden, obwohl § 39 Abs. 2 MTDG Zuweisungsvergütungen verbietet.
  • Kein Berufssitz im Impressum, nur ein Hinweis auf Hausbesuche.

So macht's Weblux

Wir bauen Physiotherapie-Websites mit sachlichen Leistungsbeschreibungen, deiner Berufsbezeichnung, dem Link zum Gesundheitsberuferegister und einer klaren Preisseite. Vergleiche und Heilversprechen formulieren wir nicht. Das Impressum verweist auf das MTD-Gesetz 2024 statt auf das alte Gesetz von 1992.

Häufige Fragen

Gilt für Physiotherapie noch das MTD-Gesetz 1992?

Nein. Das MTD-Gesetz 2024 (BGBl. I Nr. 100/2024) ist am 1. September 2024 in Kraft getreten. Das MTD-Gesetz von 1992 ist mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft getreten, nur eine einzelne Übergangsregel gilt noch bis 2027 (§ 60 MTDG). Bestehende Berufsberechtigungen bleiben aufrecht (§ 59 Abs. 1). Aktualisiere Verweise im Impressum und in deinen Unterlagen.

Welche Werbung ist für Physiotherapeut:innen verboten?

§ 39 Abs. 1 MTDG verbietet im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung jede dem beruflichen Ansehen abträgliche Anpreisung oder Werbung, insbesondere vergleichende, diskriminierende oder unsachliche. Was im Einzelfall unsachlich ist, definiert das Gesetz nicht. Sachliche Infos zu Leistungen, Ausbildung, Standort und Preisen sind unproblematisch. Heilversprechen und Vergleiche mit Kolleg:innen solltest du weglassen.

Darf ich ohne ärztliche Verordnung behandeln und das bewerben?

Nur in einem Teilbereich. Nach § 20 Abs. 1 MTDG wirst du grundsätzlich nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung tätig. In Gesundheitsförderung sowie Primär- und Sekundärprävention darfst du laut § 20 Abs. 2 ohne Anordnung arbeiten. Bewirb Präventionsangebote also gerne, aber stell Krankenbehandlung nicht so dar, als bräuchte es nie eine ärztliche Anordnung.

Muss ich im Gesundheitsberuferegister stehen?

Ja. Die Eintragung ist nach § 27 Abs. 1 Z 5 MTDG Voraussetzung für die Berufsberechtigung. Laut Unternehmensserviceportal musst du dich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren; Freiberufliche registriert die Gesundheit Österreich GmbH, Angestellte die Arbeiterkammer. Das Register ist öffentlich einsehbar. Ein Link auf deinen Eintrag zeigt Patient:innen, dass du berufsberechtigt bist.

Was gehört ins Impressum einer Physiotherapie-Praxis?

Nach § 5 Abs. 1 ECG: Name, Anschrift des Berufssitzes, Telefon und E-Mail, die UID-Nummer falls vorhanden, deine Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie ein Hinweis auf das MTD-Gesetz 2024 mit Link. Bist du Mitglied in einem Berufsverband, gib ihn an. Eine Berufskammer sieht das MTD-Gesetz 2024 nicht vor.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und die Auskunft deiner Kammer bzw. deiner Rechtsberatung.

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Quellen

  1. § 39 MTD-Gesetz 2024 (RIS, geltende Fassung) (abgerufen am 14. Oktober 2026)
  2. § 3 MTD-Gesetz 2024 (RIS, geltende Fassung) (abgerufen am 14. Oktober 2026)
  3. MTD-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 100/2024 (RIS, authentisch) (abgerufen am 14. Oktober 2026)
  4. § 5 ECG – Allgemeine Informationspflichten (RIS) (abgerufen am 14. Oktober 2026)
  5. Gesundheitsberuferegister (Unternehmensserviceportal) (abgerufen am 14. Oktober 2026)
  6. Das Gesundheitsberuferegister (Arbeiterkammer Wien) (abgerufen am 14. Oktober 2026)
  7. MTD-Gesetz 2024: Neuerungen, Physio Austria, 04.09.2024 (PDF) (abgerufen am 14. Oktober 2026)

Zuletzt geprüft am 14. Oktober 2026.

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