Berufsrecht · Stand Oktober 2026

Website für Ärzt:innen: Was das Berufsrecht erlaubt

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Du führst eine Ordination als Kassenärztin, Wahlarzt oder in einer Gruppenpraxis und willst wissen, was auf deiner Website stehen darf? Die kurze Antwort: Eine eigene Website ist ausdrücklich erlaubt. Die Inhalte müssen aber sachlich und wahr sein und darf nicht marktschreierisch wirken. Das regeln § 53 Ärztegesetz 1998 und die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ der Österreichischen Ärztekammer. Wichtig ist auch die Grenze, die das Gesetz offen lässt: Was genau „unsachlich“ oder „aufdringlich“ ist, entscheidet der Einzelfall. Auf dieser Seite findest du, was du zeigen darfst und was nicht, wie du Titel und Facharzt-Bezeichnungen korrekt angibst, was bei Patientenfotos, Bewertungen und Vorher-Nachher-Bildern gilt, wie du mit Wahlarzt-Honoraren umgehst und welche Angaben dein Impressum nach § 5 ECG braucht. Jede Aussage ist mit dem Paragraphen und der Quelle belegt. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Grenzfällen fragst du deine Landesärztekammer, bevor die Seite online geht.

Ein blaues Stethoskop liegt auf einem weißen Tisch neben einem aufgeklappten Laptop
Foto: Negative Space / StockSnap, CC0 1.0

Du darfst als Ärztin oder Arzt eine eigene Website betreiben: Die ÖÄK-Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ erlaubt das in § 4 Z 6 ausdrücklich. Grenze ist § 53 Abs. 1 Ärztegesetz 1998: keine unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information. Was „unsachlich“ oder „marktschreierisch“ im Einzelfall heißt, sagt das Gesetz nicht genau. Im Zweifel fragst du deine Landesärztekammer, bevor die Seite online geht. Für ästhetische Behandlungen gelten mit § 8 ÄsthOpG zusätzliche, strengere Regeln.

Erlaubt und nicht erlaubt

Das darf auf die Website

  • Eine eigene Website betreiben oder dich an einer fremden Website beteiligen (§ 4 Z 6 VO Arzt und Öffentlichkeit 2014).
  • Über deine Tätigkeitsgebiete informieren, die du aufgrund deiner Aus- und Fortbildung beherrschst (§ 4 Z 1 VO).
  • Deinen Namen und die nach dem Ärztegesetz zulässigen Bezeichnungen nennen, etwa die Berufsbezeichnung aus der Ärzteliste (§ 5 Abs. 2 VO, § 43 ÄrzteG 1998).
  • Wahre Zusätze wie die gegenwärtige Verwendung, ein Additivfach oder ÖÄK-Diplome anführen (§ 43 Abs. 4 ÄrzteG 1998).
  • Eigene Patient:innen zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen oder Impfungen einladen, zum Beispiel per Recall-System (§ 4 Z 2 VO).
  • Über eine Ordinationsnachfolge und über die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen informieren (§ 4 Z 3 und Z 4 VO).
  • Sachlich und wahr über Arzneimittel, Heilbehelfe und Medizinprodukte informieren, soweit das zu deiner ärztlichen Tätigkeit gehört (§ 3 Satz 2 VO).
  • Namen oder Bilder von Patient:innen zeigen, wenn diese dir gegenüber zugestimmt haben (§ 5 Abs. 4 VO).

Das ist nicht erlaubt

  • Unsachliche Information, also Aussagen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischer Erfahrung widersprechen (§ 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998, § 2 Abs. 1 VO).
  • Unwahre Information, also alles, was nicht den Tatsachen entspricht (§ 2 Abs. 2 VO).
  • Herabsetzende Äußerungen über andere Ärzt:innen, ihre Tätigkeit oder ihre Methoden (§ 2 Abs. 3 Z 1 VO).
  • Eine Exklusivität darstellen, die es so nicht gibt, etwa „als einzige Ordination in der Region“, wenn das nicht stimmt (§ 2 Abs. 3 Z 2 VO).
  • Aufdringliche oder marktschreierische Selbstanpreisung deiner Person oder deiner Leistungen (§ 2 Abs. 3 Z 3 VO).
  • Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe, Medizinprodukte oder deren Hersteller und Vertreiber (§ 3 Satz 1 VO).
  • Individuelle Diagnosen oder Therapieanweisungen, die du auf Anfrage in Medien abgibst (§ 5 Abs. 3 VO).
  • Bezeichnungen oder Titel, die eine Berechtigung vortäuschen, die du nicht hast (§ 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998).
  • Vergütungen für die Zuweisung von Patient:innen geben oder nehmen, auch über Portale oder Partner (§ 53 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998).
  • Bei ästhetischen Behandlungen: Werbung mit besonderer Preisgünstigkeit, mit kostenlosen Beratungsgesprächen, mit Gewinnspielen oder mit Maßnahmen für Minderjährige (§ 8 Abs. 2 ÄsthOpG).

Die Grundregel: sachlich, wahr, nicht marktschreierisch

§ 53 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 verbietet jede unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information im Zusammenhang mit deinem Beruf. Das Verbot gilt nach § 53 Abs. 3 auch für Gruppenpraxen und für sonstige physische und juristische Personen.

Die Österreichische Ärztekammer hat das in der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ konkretisiert. Die aktuelle Fassung enthält die Änderungen vom 15.12.2015 und vom 14.12.2018. Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist sie, wenn sie nicht den Tatsachen entspricht.

Wo genau „aufdringlich“ oder „marktschreierisch“ beginnt, definiert die Verordnung nicht. Hier entscheidet der Einzelfall. Wenn du unsicher bist, schick deiner Landesärztekammer die Texte vor dem Livegang zur Durchsicht.

Titel und Berufsbezeichnungen richtig angeben

„Facharzt“, „Arzt für Allgemeinmedizin“ und andere Berufsbezeichnungen darfst du nur führen, wenn du die Voraussetzungen dafür erfüllst (§ 43 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Jede Bezeichnung, die eine Berechtigung vortäuscht, ist verboten (§ 43 Abs. 3).

Neben amtlich verliehenen Titeln erlaubt § 43 Abs. 4 nur bestimmte, wahre Zusätze. Freie Formulierungen wie „Spezialist für …“ sind dort nicht vorgesehen. Ob so ein Begriff auf deiner Website zulässig ist, klärst du am besten mit deiner Ärztekammer.

  • Zusätze, die auf deine gegenwärtige Verwendung hinweisen, zum Beispiel Oberarzt
  • Zusätze zu einer Ausbildung in einem Additivfach
  • Von der ÖÄK verliehene oder anerkannte Fortbildungsdiplome
  • In- und ausländische Titel, wenn sie mit inländischen Amts- oder Berufstiteln verwechselt werden können, nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers
  • Hinweise nach § 4 Abs. 9 ÄsthOpG

Patientenbilder, Bewertungen und Vorher-Nachher-Fotos

Namen oder Bilder von Patient:innen darfst du nur veröffentlichen, wenn diese dir gegenüber zugestimmt haben (§ 5 Abs. 4 VO Arzt und Öffentlichkeit). Hol dir diese Zustimmung schriftlich, damit du sie nachweisen kannst.

Zu Patientenbewertungen und Testimonials enthalten Ärztegesetz und Verordnung keine eigene Regel. Es gelten die allgemeinen Grenzen: Eine Sammlung ausgewählter Lobeshymnen kann als marktschreierische Selbstanpreisung gelten. Ein Fachbeitrag auf infofueraerzte.at (2024) empfiehlt, Inhalte auf Plattformen, die du selbst betreibst, auf solche Aussagen zu prüfen. Für fremde Bewertungsportale bist du laut diesem Beitrag nicht verantwortlich.

Für ästhetische Behandlungen und Operationen gilt zusätzlich § 8 ÄsthOpG. Fotos, die mit Bildbearbeitung verändert wurden, musst du als verändert und nicht der Realität entsprechend kennzeichnen. Werbung mit Hinweisen auf ärztliche Empfehlung, besondere Preisgünstigkeit, kostenlose Beratungsgespräche oder Gewinnspiele ist dort verboten.

Preise, Wahlarzt-Honorare und Kassenverträge

Die aktuelle Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ enthält kein ausdrückliches Verbot, Honorare zu nennen. Auch Preisangaben müssen aber sachlich und wahr sein. Wenn du Wahlarzt-Honorare auf der Website nennst, halte sie aktuell und erklär kurz, wie Patient:innen nach dem Wahlarztbesuch die Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse bekommen.

Die Schilderordnung 2026 der ÖÄK erlaubt am Ordinationsschild ausdrücklich den Hinweis auf wahlärztliche oder privatärztliche Leistungen und auf die Kassen, für die du als Vertragsärztin oder Vertragsarzt tätig bist (§ 4 Abs. 1 Z 8 und Z 9). Diese Angaben gehören auch auf deine Website, weil Patient:innen genau danach suchen.

Bei ästhetischen Behandlungen ist Werbung mit besonderer Preisgünstigkeit verboten (§ 8 Abs. 2 Z 2 ÄsthOpG). Rabatte oder „Aktionspreise“ sind dort tabu.

Impressum nach § 5 ECG für Ordinationen

Als Ärztin oder Arzt unterliegst du berufsrechtlichen Vorschriften. Deshalb verlangt § 5 Abs. 1 Z 6 ECG zusätzliche Angaben im Impressum.

Ob du zusätzlich eine Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Z 5 ECG angeben musst, ist nicht eindeutig geregelt. Frag dazu deine Ärztekammer.

  • Name und geografische Anschrift der Ordination (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ECG)
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse (Z 3)
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, falls vorhanden, etwa bei einer Gruppenpraxis als GmbH (Z 4)
  • Die Kammer, der du angehörst, also die Ärztekammer deines Bundeslandes (Z 6)
  • Deine Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde (Z 6)
  • Einen Hinweis auf das Ärztegesetz 1998 und die Verordnungen der ÖÄK mit Link, zum Beispiel auf ris.bka.gv.at und aerztekammer.at (Z 6)
  • Die UID-Nummer, falls vorhanden (Z 7)

Online-Terminbuchung, Kontaktformular und Ratgebertexte

Eine Online-Terminbuchung ist im Ärztegesetz und in der Verordnung nicht eigens geregelt. Die Schilderordnung 2026 nennt die Webseite als zulässige Angabe zur Erreichbarkeit (§ 4 Abs. 2 Z 1). Achte darauf, dass im Buchungs- oder Kontaktformular keine Befunde oder Diagnosen abgefragt werden, die du für den Termin nicht brauchst.

Ratgebertexte auf deiner Website sind erlaubt, solange sie sachlich sind. Individuelle Diagnosen oder Therapieanweisungen auf Anfrage in Medien sind dagegen verboten (§ 5 Abs. 3 VO). Beantworte konkrete Gesundheitsfragen also nicht öffentlich in Kommentaren oder auf Social Media, sondern lade zu einem Termin ein.

Du musst in zumutbarer Weise dafür sorgen, dass auch Dritte, etwa Medien, keine standeswidrigen Informationen über dich verbreiten (§ 5 Abs. 1 VO). Prüf deshalb, was eine Agentur oder ein Portal über dich schreibt.

Rechtsgrundlagen

Typische Fehler

  • „Spezialist“ oder „Experte“ im Seitentitel, obwohl § 43 Abs. 4 ÄrzteG 1998 diesen Zusatz nicht vorsieht.
  • Facharzt-Bezeichnung für ein Fach, in dem die Anerkennung noch fehlt oder noch läuft.
  • Patientenfotos oder Zitate mit Namen ohne nachweisbare Zustimmung der Patient:innen.
  • Bearbeitete Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Behandlungen ohne Hinweis, dass sie verändert wurden.
  • Superlative wie „die beste Ordination in Graz“ oder „einzigartige Methode“, die sich nicht belegen lassen.
  • Impressum ohne Ärztekammer, ohne Berufsbezeichnung und ohne Hinweis auf das Ärztegesetz 1998.
  • Bannerwerbung für ein bestimmtes Medikament oder einen Hersteller auf der Ordinationswebsite.
  • Wahlarzt-Honorare von vor Jahren, die nicht mehr stimmen.
  • Ein Partnerprogramm mit Provision für jede vermittelte Patientin oder jeden vermittelten Patienten.

So macht's Weblux

Wir schreiben Ordinationswebsites so, dass jede Aussage überprüfbar ist: Tätigkeitsgebiete, Titel aus der Ärzteliste, Kassen oder Wahlarztstatus, Öffnungszeiten. Superlative und Heilversprechen lassen wir weg. Das Impressum bauen wir mit Kammer, Berufsbezeichnung und Link zum Ärztegesetz. Texte, bei denen die Grenze unklar ist, markieren wir, damit du sie vorab mit deiner Ärztekammer klären kannst.

Häufige Fragen

Darf ich als Ärztin oder Arzt überhaupt eine Website haben?

Ja. § 4 Z 6 der ÖÄK-Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ erlaubt ausdrücklich die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden. Die Inhalte müssen aber der Verordnung entsprechen: keine unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information, keine aufdringliche oder marktschreierische Selbstanpreisung und keine Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte.

Darf ich Wahlarzt-Honorare auf meiner Website nennen?

Die aktuelle Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ enthält kein ausdrückliches Preisverbot. Preisangaben müssen aber wie alle Informationen sachlich und wahr sein. Halte sie aktuell und erklär kurz, wie die Kostenerstattung bei der Krankenkasse funktioniert. Für ästhetische Behandlungen verbietet § 8 Abs. 2 Z 2 ÄsthOpG Werbung mit besonderer Preisgünstigkeit und mit kostenlosen Beratungsgesprächen.

Darf ich Patientenfotos oder Vorher-Nachher-Bilder zeigen?

Bilder oder Namen von Patient:innen darfst du nur mit deren dir gegenüber erklärter Zustimmung veröffentlichen (§ 5 Abs. 4 der Verordnung). Hol sie schriftlich ein. Bei ästhetischen Behandlungen musst du bearbeitete Fotos zusätzlich als verändert und nicht der Realität entsprechend kennzeichnen (§ 8 Abs. 2 ÄsthOpG). Die Darstellung muss sachlich bleiben und darf nicht reißerisch wirken.

Darf ich mich auf der Website „Spezialist“ nennen?

§ 43 Abs. 4 ÄrzteG 1998 zählt die Zusätze auf, die du neben amtlichen Titeln führen darfst: etwa die gegenwärtige Verwendung, ein Additivfach oder ÖÄK-Diplome. „Spezialist“ steht nicht in dieser Liste. Bezeichnungen, die eine Berechtigung vortäuschen, sind nach § 43 Abs. 3 verboten. Ob ein bestimmter Begriff zulässig ist, klärst du am besten vorab mit deiner Ärztekammer.

Was muss ins Impressum einer Ordinationswebsite?

Neben Name, Anschrift und Kontaktdaten verlangt § 5 Abs. 1 Z 6 ECG für Berufe mit Berufsrecht: die Kammer, der du angehörst, deine Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften mit Zugang dazu. Für Ärzt:innen sind das die Landesärztekammer und das Ärztegesetz 1998 mit Link, etwa auf ris.bka.gv.at. Firmenbuchnummer und UID-Nummer kommen dazu, falls vorhanden.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und die Auskunft deiner Kammer bzw. deiner Rechtsberatung.

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