Deine GmbH-Website braucht Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 UGB) sowie Anschrift, E-Mail, Kontakt, Kammer, Gewerbebehörde, Berufsrecht und UID-Nummer (§ 5 ECG). Dazu kommt die Offenlegung nach § 25 MedienG mit Unternehmensgegenstand und Sitz. Geschäftsführer, Gesellschafter und Blattlinie musst du nach österreichischem Recht nur bei einer großen Website mit meinungsbildenden Inhalten angeben. Nennst du das Stammkapital, gehört auch der Betrag der ausstehenden Einlagen dazu. Diese Seite ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung.
Impressum für die GmbH: Was Österreichs Recht verlangt (Stand Oktober 2026)
Was das Gesetz verlangt
- § 5 Abs. 1 ECG
- Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest Name oder Firma, geografische Anschrift, Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, ggf. Aufsichtsbehörde, Kammer/Berufsbezeichnung/Berufsrecht und sofern vorhanden die UID-Nummer leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen.
- § 14 Abs. 1 UGB
- Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und ihren Webseiten Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, gegebenenfalls den Hinweis auf eine Liquidation, und das Firmenbuchgericht anzugeben.
- § 14 Abs. 2 UGB
- Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Webseiten Angaben über das Kapital gemacht, müssen das Stammkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
- § 25 Abs. 2, 4 und 5 MedienG
- Kleine Website: Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand und Sitz des Medieninhabers. Große Website: zusätzlich vertretungsbefugte Organe, Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse, stille Beteiligungen und Treuhandverhältnisse sowie die grundlegende Richtung (Blattlinie).
- § 14 Abs. 5 UGB
- Bei Nichtbefolgung hat das Firmenbuchgericht den Unternehmer bzw. die vertretungsbefugten Personen zur Befolgung anzuhalten; § 24 FBG ist anzuwenden.
Checkliste
| Angabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Firma laut Firmenbuch | § 14 Abs. 1 UGB; § 5 Abs. 1 Z 1 ECG |
| Rechtsform (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (Laut WKO nicht unbedingt gesondert nötig, wenn im Firmenwortlaut ersichtlich. Ggf. Zusatz "in Liquidation".) | § 14 Abs. 1 UGB |
| Sitz laut Firmenbuch | § 14 Abs. 1 UGB; § 25 Abs. 5 MedienG |
| Firmenbuchnummer | § 14 Abs. 1 UGB; § 5 Abs. 1 Z 4 ECG |
| Firmenbuchgericht | § 14 Abs. 1 UGB; § 5 Abs. 1 Z 4 ECG |
| Volle geografische Anschrift der Niederlassung (Laut WKO zustellfähige Anschrift der tatsächlichen Niederlassung.) | § 5 Abs. 1 Z 2 ECG |
| E-Mail-Adresse | § 5 Abs. 1 Z 3 ECG |
| Weitere Kontaktmöglichkeit (z. B. Telefon) (WKO empfiehlt mindestens zwei Kontaktwege; bei Webshops laut WKO nach FAGG jedenfalls Telefon und E-Mail.) | § 5 Abs. 1 Z 3 ECG |
| UID-Nummer (Sofern vorhanden.) | § 5 Abs. 1 Z 7 ECG |
| Aufsichtsbehörde / Gewerbebehörde (Soweit behördliche Aufsicht besteht; WKO empfiehlt Angabe in jedem Fall.) | § 5 Abs. 1 Z 5 ECG |
| Kammerzugehörigkeit | § 5 Abs. 1 Z 6 ECG |
| Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (Sofern vorhanden.) | § 5 Abs. 1 Z 6 ECG |
| Hinweis auf anwendbare gewerbe-/berufsrechtliche Vorschriften und Zugang dazu (z. B. Link auf ris.bka.gv.at.) | § 5 Abs. 1 Z 6 ECG |
| Stammkapital und Gesamtbetrag ausstehender Einlagen (Nur wenn überhaupt Angaben zum Kapital gemacht werden.) | § 14 Abs. 2 UGB |
| Unternehmensgegenstand | § 25 Abs. 5 MedienG |
| Geschäftsführer (vertretungsbefugte Organe) und ggf. Aufsichtsrat (Nur große Website.) | § 25 Abs. 2 MedienG |
| Gesellschafter mit Beteiligungs-/Stimmrechtsverhältnissen (direkt und indirekt), stille Beteiligungen, Treuhandverhältnisse (Nur große Website; laut WKO auch Gesellschafter von Gesellschafter-Gesellschaften.) | § 25 Abs. 2 MedienG |
| Blattlinie (grundlegende Richtung) (Nur große Website.) | § 25 Abs. 4 MedienG |
Wer ist ausgenommen
- § 63 GewO gilt laut WKO nicht für die GmbH, weil sie im Firmenbuch eingetragen ist (WKO-Broschüre GmbH, Stand August 2025).
- Stammkapital muss nur angegeben werden, wenn auf der Website überhaupt Angaben zum Kapital gemacht werden (§ 14 Abs. 2 UGB).
- Geschäftsführer, Gesellschafter und Blattlinie sind nach österreichischem Recht nur bei einer großen Website Pflicht (§ 25 Abs. 5 MedienG; WKO-Broschüre GmbH).
- UID-Nummer nur, sofern vorhanden (§ 5 Abs. 1 Z 7 ECG).
Typische Fehler
- Firmenbuchnummer steht da, aber das Firmenbuchgericht fehlt.
- Der Firmenwortlaut im Impressum weicht vom Eintrag im Firmenbuch ab.
- Du nennst das Stammkapital, aber nicht den Betrag der ausstehenden Einlagen.
- Die UID-Nummer fehlt, obwohl die GmbH eine hat.
- Kammerzugehörigkeit, Gewerbebehörde oder der Hinweis auf die Gewerbeordnung samt Link fehlen.
- Deine Website hat einen Blog mit meinungsbildenden Beiträgen, aber Gesellschafter und Blattlinie fehlen.
- Du hast eine Vorlage aus Deutschland übernommen, die auf deutsche Gesetze statt auf ECG, UGB und MedienG verweist.
- Der Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform steht noch drin, obwohl die ODR-Verordnung laut WKO mit 20. Juli 2025 aufgehoben wurde.
Häufige Fragen
Muss der Geschäftsführer im Impressum der GmbH stehen?
Nach österreichischem Recht nur bei einer großen Website. Dann verlangt § 25 Abs. 2 MedienG die vertretungsbefugten Organe, also die Geschäftsführer, und gegebenenfalls den Aufsichtsrat. Bei einer reinen Unternehmenspräsentation reicht die kleine Offenlegung. Die WKO empfiehlt international tätigen Unternehmen trotzdem, den Geschäftsführer anzugeben, weil andere Länder ihn auch bei kleinen Websites verlangen.
Muss ich das Stammkapital der GmbH angeben?
Nein, nicht automatisch. § 14 Abs. 2 UGB greift nur, wenn du auf der Website überhaupt Angaben über das Kapital machst. Dann musst du das Stammkapital und den Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen nennen. Schreibst du gar nichts zum Kapital, entfällt diese Pflicht.
Was passiert, wenn das Impressum meiner GmbH unvollständig ist?
Verstöße gegen § 5 Abs. 1 ECG sind laut § 26 ECG mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bedroht. Bei fehlenden Angaben nach § 14 UGB kann das Firmenbuchgericht die Geschäftsführer zur Befolgung anhalten (§ 14 Abs. 5 UGB). Für Verstöße gegen die Offenlegung nach Mediengesetz sieht § 27 MedienG eine Verwaltungsstrafe bis 20.000 Euro vor.
Gibt es eine offizielle Hilfe beim Erstellen?
Ja. Die WKO bietet im Firmen A-Z ein kostenloses ECG-Service für Mitglieder an (firmen.wko.at). Du füllst dort die Pflichtfelder aus und kannst deine Website verlinken. Die WKO weist aber darauf hin, dass das Impressum nicht nur verlinkt, sondern jedenfalls direkt auf deiner eigenen Website veröffentlicht werden sollte.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und die Auskunft deiner Kammer bzw. deiner Rechtsberatung.
Kostenlosen Entwurf für deinen Betrieb anfragen
Unverbindlich, kein Termin nötig. Du schickst mir ein paar Infos, ich baue dir den ersten Entwurf.
Jetzt unverbindlich anfragenQuellen
- RIS – § 5 ECG (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- RIS – § 14 UGB (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- RIS – § 25 MedienG (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- WKO – Das korrekte Website Impressum für GmbH (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- WKO – Broschüre (PDF, Stand August 2025), GmbH (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- WKO Firmen A-Z – ECG-Service (abgerufen am 3. Oktober 2026)
Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026.