Website für Fußpfleger · Stand Oktober 2026

Website für Fußpfleger: Was drauf muss, was es kostet

Entwurf. Diese Seite ist noch nicht redaktionell geprüft.

Du betreibst ein Fußpflegestudio in der Steiermark oder machst Hausbesuche. Viele deiner Kund:innen sind älter, manche kommen auf Empfehlung der Hausärztin, andere suchen am Handy nach „Fußpflege in der Nähe“. Auf deiner Website wollen sie schnell sehen, was eine Behandlung kostet, wie sie zu dir kommen und wann du Zeit hast. Der häufigste Fehler: Die Seite ist schwer zu lesen. Kleine, blasse Schrift, eine Preisliste als eingescanntes PDF und eine Telefonnummer, die sich nicht antippen lässt. Dazu bist du während der Behandlung nicht am Telefon, und es gibt keine andere Möglichkeit, einen Termin anzufragen. Fußpflege ist laut Gewerbeordnung ein reglementiertes Gewerbe. Ins Impressum gehören deshalb Berufsbezeichnung, Landesinnung, ein Hinweis auf die Gewerbeordnung und deine Gewerbebehörde. Hier findest du, welche Seiten du brauchst und welche Pflichten gelten.

Diese Seiten braucht eine Fußpfleger-Website

Startseite

  • Öffnungszeiten
  • Telefon als Klick-Link
  • Adresse mit Hinweis auf Stufen, Lift und Parkplatz
  • Button „Termin buchen“
  • Gut lesbare Schriftgröße

Leistungen & Preise

  • Preisliste als Text
  • Dauer pro Behandlung
  • Unterschied Fußpflege und Pediküre erklärt
  • Hausbesuche: ja oder nein, mit Gebiet

Online-Termin

  • Buchung nach Behandlung
  • Alternative per Telefon klar angeben
  • Bestätigung per E-Mail
  • Storno-Regel

Gutscheine

  • Gutschein online kaufen oder im Studio
  • Gültigkeit angeben

Über mich

  • Foto von dir und dem Studio
  • Ausbildung bzw. Befähigungsnachweis
  • Hygiene in zwei, drei Sätzen

Impressum & Datenschutz

  • Pflichtangaben nach § 5 ECG
  • Berufsbezeichnung und Landesinnung
  • Datenschutzerklärung inkl. Buchungstool

Pflichtangaben für Fußpfleger

„Fußpflege – § 94 Z 23 GewO 1994“ ist ein reglementiertes Gewerbe. Zuständig in der Wirtschaftskammer: Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure der WKO Steiermark (Sparte Gewerbe und Handwerk). Zusätzlich zu den allgemeinen Impressum-Angaben gehören auf deine Website:

  • Kammerzugehörigkeit: Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
  • Berufsbezeichnung: Fußpfleger bzw. Fußpflegerin, verliehen in Österreich
  • Hinweis auf berufsrechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung 1994 (GewO), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
  • Aufsichtsbehörde: örtlich zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
  • Optional: Befähigungsprüfung angeben
  • Dieselben Angaben vollständig auch auf Facebook, Instagram & Co.

Was sonst noch ins Impressum muss, hängt von deiner Rechtsform ab: Impressum für Einzelunternehmen (EPU) und e.U., Impressum auf Facebook, Instagram, LinkedIn und Co., Offenlegung nach § 25 MedienG und Impressum nach § 24 MedienG.

Online-Terminbuchung, Gutscheine online verkaufen: Gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Kann man bei dir online einen Fußpflege-Termin buchen oder einen Gutschein kaufen, gilt das laut WKO als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, die das Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 erfasst. Als Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme bist du von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Das trifft auf die meisten Fußpflegestudios zu. Gut lesbare Schrift und ein klarer Aufbau helfen deinen Kund:innen trotzdem, gerade älteren.

Mehr zum Barrierefreiheitsgesetz für kleine Betriebe

Typische Fehler auf Fußpfleger-Websites

  • Die Schrift ist zu klein und kontrastarm. Viele deiner Kund:innen lesen ohne Brille.
  • Du nimmst Termine nur telefonisch an, bist aber während der Behandlung nicht erreichbar. Eine Online-Buchung oder ein Rückrufformular fehlt.
  • Die Preisliste ist ein eingescanntes PDF statt Text auf der Seite.
  • Es steht nirgends, ob du Hausbesuche machst und in welchem Gebiet.
  • Infos zu Stufen, Lift und Parkplatz fehlen, obwohl viele Kund:innen schlecht zu Fuß sind.
  • Du schreibst Heilversprechen auf die Seite. Bleib bei deinen Leistungen und verweise bei Beschwerden an Ärzt:innen.
  • Im Impressum fehlen Berufsbezeichnung, Landesinnung und der Hinweis auf die Gewerbeordnung.

Förderung

  • Landesinnung Fußpflege, Kosmetik und Massage der WKO Steiermark: 1/3 der förderbaren Kosten, max. 1.000 Euro je Betrieb.. Details und Bedingungen

So macht's Weblux

Für ein Fußpflegestudio passt meist das Paket Kundenmagnet: €490 Setup und €49 pro Monat, netto, zzgl. USt. Das ist der Auftritt plus Online-Terminbuchung oder Blog. Reicht dir eine Seite ohne Buchung, nimm den Auftritt um €290 Setup und €29 pro Monat, netto, zzgl. USt. Weblux arbeitet nur für Unternehmen. Der erste Entwurf steht nach wenigen Minuten. Live bist du in unter 7 Tagen. Monatlich kündbar.

Preise netto, zzgl. USt. Ich arbeite ausschließlich für Unternehmen.

Häufige Fragen

Brauche ich für Fußpflege einen Befähigungsnachweis?

Ja. Fußpflege ist in § 94 Z 23 der Gewerbeordnung als reglementiertes Gewerbe gelistet. Für den Gewerbeschein musst du deshalb einen Befähigungsnachweis erbringen. Welche Ausbildungen und Prüfungen anerkannt werden, erklärt dir die Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in der WKO Steiermark. Den genauen Gewerbewortlaut übernimmst du am besten direkt aus deinem Gewerbeschein.

Muss ich als Fußpflegerin auf Facebook ein Impressum haben?

Ja. Laut WKO gelten die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes für jede Form von elektronischen Inhalten, also auch für Facebook, Instagram und andere soziale Medien. Die Angaben müssen dort vollständig sein, genau wie auf deiner Website. Dazu gehören auch Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung, der Hinweis auf die Gewerbeordnung und deine Aufsichtsbehörde.

Welche Aufsichtsbehörde schreibe ich ins Impressum?

Laut WKO ist das die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Magistrat. Gemeint ist die Gewerbebehörde, bei der dein Gewerbe angemeldet ist. Das ist also deine Bezirkshauptmannschaft oder, in einer Statutarstadt wie Graz, der Magistrat. Im Zweifel fragst du bei deiner Landesinnung nach.

Muss meine Website wegen des Barrierefreiheitsgesetzes umgebaut werden?

In den meisten Fällen nicht. Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa Online-Buchungen. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen aber ausgenommen. Eine reine Infoseite ohne Buchung oder Bestellung fällt laut WKO ohnehin nicht darunter.

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